Traurig – aber wahr
Der Gesetzgeber gönnt Ihnen nur minimale, veraltete Versorgung
Gesetzliche Regelung Zahnersatz
Seit dem 01.01.2005 zahlen die gesetzlichen Krankenkassen bei Zahnersatz nur noch befundbezogene Festzuschüsse. Dadurch zahlen Sie jetzt in vielen Fällen weit mehr als 50% der Behandlungskosten selbst. Für beispielsweise hochwertige Kronen, Inlays oder Implantate gibt es nur sehr geringe Zuschüsse.
Gesetzliche Regelung Zahnbehandlung
Vorsorgliche Maßnahmen tragen dazu bei, Ihre Zähne ein Leben lang gesund und schön zu erhalten. Die Entfernung von Zahnstein z.B. kann Entzündungen des Zahnfleisches verhindern. Diese Leistung wird nur noch einmal – statt wie in der Vergangenheit zweimal – pro Jahr übernommen. Die professionelle Zahnreinigung als Prophylaxe überhaupt nicht. Im Falle eines Kariesdefektes werden Amalgamfüllungen bezahlt, jedoch keine höherwertigeren, ästhetischen und allergiebedenkenlosen Materialien.
Gesetzliche Regelung Kieferorthopädie
Bei der Übernahme von kieferorthopädischen Behandlungen ziert sich in vielen Fällen die gesetzliche Krankenkasse. Sie zahlt nur in schwierigen Fällen, laut §2s. 1SGB V nur dann, wenn die Kiefer- oder Zahnfehlstellung das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt. Die kieferorthopädische Art der Versorgung, die von der Krankenkasse dann bezahlt wird, entspricht in Ästhetik und Funktion dem wissenschaftlichen Standard von vor 20 Jahren.